Warum es sinnvoll ist, einen Grad der Behinderung zu beantragen

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert. Das trifft bundesweit auf 7,9 Millionen Menschen zu. Doch auch mit einem geringeren GdB gibt es sogenannte Nachteilsausgleiche. Daher kann ein Antrag sinnvoll sein. 

Überblick zum Grad der Behinderung

Eine Behinderung kann den Alltag unterschiedlich stark beeinträchtigen. Der Grad der Behinderung variiert zwischen 20 und 100. Je höher er ist, desto mehr sogenannte Nachteilsausgleiche gibt es gemäß Sozialrecht. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und kann auch einen entsprechenden Ausweis beantragen. 

Zur Ermittlung des GdB ist eine medizinische Beurteilung notwendig. Ärztliche Atteste und Befundberichte werden dabei ausgewertet. Gibt es mehrere Beeinträchtigungen, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei werden aber nicht nur einzelne Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach zusammengerechnet, wie manchmal vermutet wird. Sondern: Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. 

VdK rät seinen Mitgliedern zum Antrag 

Nachteilsausgleiche stehen auch Menschen mit Behinderung und einem Grad der Behinderung unter 50 zu, beispielsweise Steuerfreibeträge. Daher rät der VdK Sachsen allen Betroffenen, auch dann einen Antrag zu stellen, wenn voraussichtlich noch keine Schwerbehinderung vorliegt, aber ein GdB zwischen 20 und 40 möglich ist. Vor allem im Arbeitsleben kann mit einem GdB von 30 oder 40 eine Gleichstellung und dadurch der besondere Kündigungsschutz erreicht werden.

Der VdK berät und hilft bei Antragstellung und Widerspruch

Es gibt sehr viele Erkrankungen, die mit einem GdB von 0 bis 100, je nach Ausprägung und Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens, bewertet werden können, zum Beispiel Wirbelsäulenschäden, psychische Erkrankungen, Hörschäden oder Herzerkrankungen. Der VdK unterstützt Menschen, die sich unsicher sind, ob sie einen Antrag stellen sollen, und hilft bei der Antragstellung sowie VdK-Mitgliedern auch bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren. 

 

Für mehr Informationen und Adressen schauen Sie gern auf unsere Internetseite unter www.sachsen.vdk.de

aus VS Aktuell 2/2026, erschienen im  VS Aktuell 2/2026